Versicherungsvergleich, Beitragsvergleich und Leistungsvergleich online und kostenlos bei versicherung-neu.de

 

einfach einfacher

versichert

artikel online.

versicherungsvergleich-24

 


Worauf Sie beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung achten sollten

   

 

 
   

Verzicht auf die Anwendung des § 41 VVG

 

Der Paragraph 41 des Versicherungs-Vertrags-Gesetzes (VVG) erlaubt es dem Versicherer, nachträglich den Beitrag der Berufsunfähigkeitsversicherung zu erhöhen und/oder den Vertrag zu kündigen, wenn sich herausstellt, dass bei Vertragsabschluß unbekannte Erkrankungen beim Versicherten vorlagen, die er, weil nicht bekannt, vor Vertragsabschluß nicht angegeben hat bzw. nicht angeben konnte. Einige Versicherer versuchen den Anschein zu erwecken, sie würden komplett oder vollständig auf die Anwendung des § 41 VVG verzichten. Dem ist leider oft nicht so. Denn sie verzichten teilweise nur auf die Möglichkeit die Beiträge zu erhöhen § 41 Abs. (1) oder nur auf die Möglichkeit den Vertrag zu kündigen, und zwar nach § 41 Abs. (2) VVG.

Mit geschickten Formulierungen wie

“Wir verzichten vollständig auf unser Recht, die Beiträge gemäß § 41 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu erhöhen, wenn......,


oder

 

“Wir verzichten komplett auf unser Recht, die Beiträge gemäß § 41 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu erhöhen, wenn......,


wird, beim Versicherten durch die Verwendung der Begriffe “vollständig” bzw. “komplett” lediglich ein komplett vollständig falscher Eindruck erweckt. Denn bei oben genannten Beispielen kann der Versicherer nach wie vor nach Absatz (2) des § 41 VVG den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Umgekehrt gilt natürlich das gleiche, die Versicherer, die vollständig / komplett auf die Kündigung nach § 41 VVG verzichten, haben nach wie vor die Möglichkeit die Beiträge zu erhöhen.

 

Nur bei einer Formulierung

“Von der Möglichkeit des § 41 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Beiträge anzuheben oder den Vertrag zu kündigen, werden wir keinen Gebrauch machen.”

oder kurz und bündig,

“Wir verzichten auf die Anwendung des § 41 VVG.”

 

haben Sie die Sicherheit, dass der Versicherer sich kein Hintertürchen offen gelassen hat. Lassen Sie sich am besten umfänglich zu dem Thema beraten, sollten Sie sich nicht sicher sein, welcher Versicherungsschutz für Sie der beste ist.

 
 
 

 

 

Copyright-Vermerk: (c) 2006 by versicherung-neu.de  Versicherungsvergleich - Preisvergleich - Beitragsvergleich - Leistungsvergleich von günstig bis leistungsstark